Ausbeutesätze für Abfindungsbrenner

Umfassende Übersicht: Ausbeutesätze für Abfindungsbrenner im Detail

 

 

Die Ausbeutesätze für Abfindungsbrenner haben sich nach einer Reihe neuer Regelungen geändert. Die aktualisierte Rohstoffliste mit den Ausbeutesätzen wurde ab dem 1. Januar 2018 wirksam und erlebte eine weitere Änderung und Ergänzung am 1. Oktober 2018.

Die relevante Rohstoffliste ab dem 1. Oktober 2018 beinhaltete eine ausführliche Auflistung aller relevanten Rohstoffe und deren jeweiligen Ausbeutesätze. Dies bot Abfindungsbrennern eine klarere Richtlinie für ihre Brennpraktiken und half ihnen dabei, eine genaue Berechnung ihrer potenziellen Ausbeute zu ermitteln. 

Eine weitere Änderung der Rohstoffliste erfolgte am 1. Mai 2022, die weitere Modifikationen und Aktualisierungen der Ausbeutesätze mit sich brachte. Diese kontinuierliche Anpassung der Rohstoffliste zeigt das Bemühen, die Praktiken der Abfindungsbrenner zu standardisieren und gleichzeitig die dynamische Natur des Brennprozesses zu berücksichtigen. 

Eine der auffälligsten Veränderungen im Zuge dieser neuen Regelungen war die Abschaffung abschnittsschädlicher Stoffe, die Abschaffung der Brennereiklassen und somit die  Erweiterung um die mehligen Stoffe für alle Abfindungsbrenner. Jetzt kann jeder Inhaber einer Erlaubnis zum Brennen unter Abfindung auch mehlige Stoffe brennen. Dies eröffnet den Brennern mehr Möglichkeiten und Flexibilität in Bezug auf die Rohstoffe, die sie in ihrem Brennprozess verwenden können.

 Eine weitere wichtige Regeländerung betrifft Mischungen. Es gilt nun generell immer der Ausbeutesatz des Stoffes mit der höheren Ausbeute, selbst wenn die Maische erst in der Brennblase gemischt wird. Diese Änderung bedeutet, dass Brenner strategisch über die Kombination von Stoffen in ihrer Maische nachdenken müssen, um die maximale Ausbeute zu erreichen. 

Eine Ausnahme gibt es für diese Regel: Brenner können eine Mischung aus Trester und Traubenweinhefe im Verhältnis 80/20 anmelden. In diesem Fall darf der Anteil der Traubenweinhefe höchstens 20% betragen. Die Ausbeute für diese spezifische Mischung beträgt 2,8 Liter Alkohol und muss als "Gemisch Trester und Traubenweinhefe 80/20" angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt als Gesamtmenge in einer Zeile, jedoch müssen der Trester und die Traubenweinhefe getrennt bereitgestellt werden. 

Diese Regeländerungen haben nicht nur Auswirkungen auf die Praktiken der Brenner, sondern auch auf den gesamten Brennverband. Der Verband hat zum Ziel, bei der nächsten Änderung der Vorschriften den alten Zustand mit der Möglichkeit der Mischungen mit den getrennten Ausbeutesätzen wieder einzuführen. Ein genauer Zeitpunkt für diese Änderung ist derzeit noch nicht vorhersehbar. Es zeigt jedoch das kontinuierliche Engagement des Verbands, die Interessen der Brenner zu vertreten und das Beste aus den zur Verfügung stehenden Ressourcen zu machen. 

Für die Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer gelten die Ausbeutesätze der Rohstoffe von Nummer 1 bis 122 der Rohstoffliste. Die Rohstoffe von Nummer 123 bis 142 gelten nur für Abfindungsbrenner und diese Rohstoffe zum Beispiel Getreide, Bier oder Kartoffeln dürfen von Stoffbesitzern nicht gebrannt werden.

Weitere Informationen zu den Rohstoffen unter: Rohstoffliste

 

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