Kennzeichnungsvorschriften

Spirituosen Kennzeichnung und Herstellung: Ein umfassender Leitfaden

 

 

Spirituosen gehören zu den vielfältigsten und komplexesten Produktgruppen in der Lebensmittelindustrie, und damit Verbraucher informiert Entscheidungen treffen können, ist eine klare Kennzeichnung von entscheidender Bedeutung. Auf dieser Seite werden wir uns ausführlich mit der Kennzeichnungspflicht von Spirituosen befassen.

Die Kennzeichnungspflicht von Spirituosen ist ein wesentlicher Aspekt der Verbraucherschutzgesetzgebung. Sie sorgt dafür, dass Hersteller ihre Produkte korrekt und umfassend etikettieren, um den Verbrauchern die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Von grundlegenden Angaben wie dem Alkoholgehalt und dem Volumen bis hin zu spezifischen Informationen wie der Herkunft der Spirituose und speziellen Allergenen sind die Anforderungen sowohl umfangreich als auch detailliert.

Es ist nicht nur wichtig für Verbraucher, diese Informationen zu verstehen, sondern auch für Hersteller und Händler, die ihre Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorschriften wahrnehmen müssen. Diese Seite wird dazu beitragen, ein besseres Verständnis der geltenden Regeln und der Bedeutung der Kennzeichnungspflicht von Spirituosen zu vermitteln. Wir werden die Anforderungen und die Rolle der Kennzeichnung in der Spirituosenindustrie eingehend untersuchen, um Ihnen die nötigen Informationen und das Verständnis zu liefern, das Sie benötigen.

 

1. Kennzeichnung

Lebensmittelrechtlich sind auf Fertigpackungen von Spirituosen folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben:

A. Verkehrsbezeichnung: die in Rechtsverordnung festgelegte Bezeichnung des Erzeugnisses (siehe Tabelle).

B. Namen und Anschrift des Herstellers: Name, Postleitzahl, Ort (siehe 8.)

C. Alkoholgehalt: Angabe in „% vol", auf +/-0,3 % vol genau (siehe 3.)

D. Füllmenge (siehe 4. )

E. Los-Nummer: (siehe 9.)

Bestimmte geographische Angaben, die bereits im Weinrecht verankert sind, dürfen zur Bezeichnung von Spirituosen nur nach Anerkennung (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) verwendet werden (z.B.: „Badischer Obstbrand").


Beispiel:
Die geographische Angabe "Schwarzwälder" setzt in Verbindung mit den Bezeichnungen Kirschwasser Himbeergeist, Mirabellenwasser Williamsbirne oder Zwetschgenwasser einen mit 40 % vol erhöhten Mindestalkoholgehalt voraus. Zudem dürfen derartige Erzeugnisse nur im Schwarzwald und aus Früchten des Schwarzwaldes und seines nahe gelegenen Vorlandes hergestellt werden. Eine Zuckerung ist bei Produkten mit geschützten geographischen Angaben nicht zulässig.

 

2. Beschaffenheit

Spirituosen dürfen nur aus einwandfreien Rohstoffen (z.B. vollreifes, frisches, sauberes Obst; keine minderwertige, unreife oder gar angefaulte Ware) und unter hygienischen Bedingungen hergestellt werden

Zur Herstellung sind lebensmittelechte Gerätschaften zu verwenden (dies gilt besonders für verwendete Kunststoffgefäße). Zur Herstellung von Obstbränden ist die Maischevergärung am besten mit Reinzuchthefe unter Säureschutz bei 15-20°C in Gärgefäßen mit Gärspund durchzuführen.

Eine Zuckerung des trinkfertigen Destillates ist bei Obstbränden, Obstgeist, Tresterbrand, Topinambur und Weinhefebrand ohne geographische Angaben bis 10g/L berechnet als Invertzucker (dies entspricht 9,5 g Haushaltszucker pro Liter) zulässig. Obstbrände, oder andere hier genannte Produkte mit geographischen Angaben (wie z.B. Schwarzwälder Kirschwasser, Badischer Obstbrand) dürfen nicht gezuckert werden.

Zur Vermeidung von „Ethylcarbamat in Steinobstbränden" hat das Bundesinstitut für Risikobewertung in Berlin (BfR) ein Merkblatt verfasst. (siehe -> Tipps: Info zu Ethylcarbamat)

 

3. Bestimmung des Alkoholgehaltes

Für die genaue Einstellung des Alkoholgehaltes sind so genannte amtlich geeichte Euro-Alkoholmeter mit Thermometer der Genauigkeitsklasse 3 vorgeschrieben. Für die Temperaturkorrektur werden die „Amtlichen Alkoholtafeln" benötigt (Bezugsquellen nennt die Geschäftsstelle des Kleinbrennerverbandes). Bei zuckerhaltigen Produkten (gezuckerte Destillate oder Liköre) kann der Alkoholgehalt wegen des Einflusses des Zuckers auf die Dichte nicht mit dem Alkoholmeter bestimmt werden. Bei diesen Erzeugnissen wird empfohlen, die Bestimmung des Alkoholgehaltes im Fachlabor durchführen zu lassen.

 

4. Nennfüllmenge

Die Nennfüllmenge ist in mL, cL oder L anzugeben. Es sind jedoch für Spirituosen im Füllmengenbereich zwischen 0,10 L und 2,00 L nur folgende Nennfüllmengen zugelassen:

0,10 L

0,20 L

0,35 L

0,50 L

0,70 L

1,00 L

1,50 L

1,75 L

2,00 L

ab 2,00 L in Literabständen bis 10 L

Einige Weinproduzenten vermarkten auch Spirituosen und verwenden daher die Flaschengröße 0,75 L (oder 0,375 L). Diese Nennfüllmengen sind für Spirituosen nicht zugelassen.

 

5. Nennfüllmenge und Schriftgröße

Für die Angabe der Nennfüllmengen sind folgende Mindestschriftgrößen vorgegeben:

Flascheninhalt

Schriftgröße

bis 0,05 L

2 mm

über 0,05 L bis 0,20 L

3 mm

über 0,20 L bis 1,00 L

4 mm

über 1,00 L

6 mm

Im Hinblick auf nicht standardisierte Designer Flaschen, kann das zuständige Eichamt Auskunft erteilen.

 

6. Anbringung des Etiketts

Obige Kennzeichnungselemente sind auf der Flasche oder auf einem "mit der Flasche verbundenen Etikett" anzubringen. Diese Forderung wird am besten erfüllt mit einem aufgeklebten Etikett.

Bei so genannten Designer-Flaschen besteht häufig die Absicht bzw. gelegentlich auch aufgrund der Flaschenform die Notwendigkeit, Etikettenanhänger zu verwenden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

- die Anhängeschnüre sind so zu befestigen, dass sie nicht abgestreift werden können.

- das Ausreißen der Schnüre aus dem Etikettanhänger ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Solche Maßnahmen sind beispielsweise die Verwendung von stabilem Karton und/oder die Sicherung der Lochung durch eine Metallöse.

 

7. Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Beschriftung

Die Kennzeichnungselemente Verkehrsbezeichnung (siehe nachfolgende Tabelle), Name und Anschrift ((siehe 8.), Alkoholgehalt (siehe 3.) und Mengenkennzeichnung bestimmter Zutaten sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Auf die "gut sichtbare Stelle ist insbesondere bei Etikettenanhängern zu achten, da diese häufig gefaltet sind. Bei Kennzeichnungselementen, die man erst nach Auffalten solcher Anhänger sehen kann, ist die Bedingung "gut sichtbar" nicht erfüllt.

Im Fall der Nennfüllmenge ist die Mindestschriftgröße (siehe 5.) zu beachten. Eine Schriftgröße gilt i.d.R. erst ab 2 mm als deutlich lesbar. Für den Fall, dass Pflichtangaben handschriftlich vorgenommen werden, sollte keine ungeeignete Tinte oder Filzstift verwendet werden, da in diesem Fall ein Verwischen zu leicht möglich ist.

Wird die Angabe der Losnummer auf der Rückseite des Bauchetiketts vorgenommen
( z.B. bei klaren Spirituosen), ist darauf zu achten, dass die gute Sichtbarkeit und deutliche Lesbarkeit der Angabe nicht durch die Oberflächenbeschaffenheit des Behältnisses, oder durch ein Rückenetikett beeinträchtigt wird.

 

8. Name und Anschrift des Herstellers, Abfüllers bzw. Händlers

Hier gilt der Grundsatz, dass diese Angaben eine eindeutige postalische Zustellung ohne Nachforschung ermöglichen müssen. Üblich sind daher vollständiger Name und Ort einschließlich Postleitzahl. Reicht dies zur Identifizierung nicht aus, ist zusätzlich Straße und Hausnummer anzugeben. Angaben wie Telefon-/Faxnummer, Email- oder Internet-Adresse sind freiwillig.

 

9. Los Nummer / Los-kennzeichnung

Ein "Los" stellt die Gesamtheit aller Verkaufseinheiten eines Lebensmittels dar, die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden, bei Spirituosen z B. alle Flaschen eines Abfülltages. Alle Flaschen eines "Loses" sind mit der gleichen Los-Kennzeichnung
zu versehen.

Die Los-Kennzeichnung ist auf dem Etikett oder dem Behältnis (Flasche oder Verschluss) vorzunehmen und zwar mit einer Ziffern-Kombination, Buchstaben-Kombination oder einer Ziffern-Buchstaben-Kombination. Zur eindeutigen Identifizierung der Los-Kennzeichnung sollte der Buchstabe "L" vorangestellt werden.

 

10. Sichtfeld

Die Angaben der Verkehrsbezeichnung, der Nennfüllmenge und des Alkoholgehaltes sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. Das bedeutet, diese Angaben dürfen auf dem Etikett nicht zu weit entfernt aufgedruckt werden (z. B. auf Bauch- und Rückenetikett verteilt), sondern müssen mit einem Blick und ohne die Flasche hin- und herdrehen zu müssen, lesbar sein. Dies ist auch bei der Rundung der Flasche zu berücksichtigen.

 

11. Verschluss

Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass kein nachträgliches Öffnen und/oder eine Manipulation von Füllmenge und Inhalt, ohne die offensichtliche Veränderung der Verpackung möglich ist. Dies kann durch die Verwendung z. B. von Wachs, Siegellack, Klebstoff, stabiler Klebefolie, Papierbanderole oder die Flaschenkapsel wird eingeschweißt - erreicht werden.

Beispiele für

Spirituosenarten

(entnommen aus der EG-
Spirituosen-Verordnung)

Verkehrsbezeichnung

(muss auf dem Etikett verwendet werden, Phantasienamen können zusätzlich verwendet werden)

Alkohol-gehalt mindestens

 

Herstellung und Besonderheiten

(wesentliche Bestimmungen für Rohstoffe, Zuckerung, geschützte
Bezeichnungen, Mindestzuckergehalte, Alkoholkomponente)

Obstbrand aus

nur einer Fruchtart

(z.B. Kirschen)

„Kirschwasser"

„Kirschbrand"

„Brand aus Kirschen"

„Kirsch"

37,5 % vol

Durch alkoholische Gärung
und Destillieren der
frischen fleischigen Frucht, keine weiteren Zutaten,
wie z.B. Aromen;
Zuckerung des
trinkfertigen Destillates
bei Obstbränden ohne geographische Angaben
ist bis 10 g/L zulässig;

Achtung: „Schwarzwälder ...wasser": Mindestalkoholgehalt
40% vol; keine Zuckerung!

Obstbrand aus

mehreren Fruchtarten

(z.B.
Äpfel/Birnen)

Obstbrand

Obstbrand aus
Äpfeln und Birnen

37,5 % vol

Bezeichnung wie „Obstwasser",
„Obstschnaps" gelten
nicht als Verkehrsbezeichnung; die Bezeichnung als „Obst-Branntwein" ist nicht
zulässig; die Bezeichnung „Branntwein" darf nur für Destillate aus Wein (mindestens 37,5% vol) verwendet werden

Obstbrand aus

Früchten (auch mit Beeren)

Obstler

37,5 % vol

min. 85 % der Maische, muss aus verschiedenen Apfel und/oder Birnensorten sein.

Obstgeist

(z.B. aus Himbeeren)

Himbeergeist

37,5 % vol

Nur aus unvergorenen Früchten (nur Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Rote und Schwarze Johannisbeeren, Schlehen, Vogelbeeren, Ebereschen, Stechpalme, Elsbeeren, Holunder, Hagebutten, Bananen, Passionsfrüchte, Cythera-Pflanzen und Mombinpflaumen) oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern durch Einmaischen in Neutralalkohol (Monopolsprit, 96% vol, keine eigenen Destillate) und Destillieren hergestellt; Zuckerung des trinkfertigen Destillates bei Obstgeist ohne geographische Angabe ist bis 10 g/L zulässig;

Keine Aromatisierung;
Achtung: „Schwarzwälder ...geist":
Mindestalkoholgehalt von 40% vol

2014 wurde die Liste der oben genannten Früchte und Beeren erweitert durch VO (EU) 426/2014 v.25.April 2014.

Trester oder

Tresterbrand

Trester;
Tresterbrand

37,5 % vol

Die Bezeichnung „Grappa"
ist nur für italienische Erzeugnisse zulässig;
„Marc" ist nur als zusätzliche Bezeichnung zulässig, die deutsche Herkunft muss eindeutig erkennbar sein.
Keine Aromatisierung.

Weinbrand

Weinbrand,
Brandy

36 % vol

Achtung: „Deutscher Weinbrand": Mindestalkoholgehalt: 38% vol, amtliche Prüfnummer erforderlich

Getreidespirituose;

Getreidebrand

Getreidespirituose,-brand,

35 % vol

Für „Doppelkorn"
(mindestens 38% vol)
lautet die
Verkehrsbezeichnung „Kornbrand"; die
Bezeichnung „Doppelkorn"
kann nur zusätzlich
verwendet werden.

Kornbrand,

37,5 % vol

Korn

32 % vol

Topinambur
oder
Brand aus Jerusalem-Artischocke

Topinambur,
Brand aus Jerusalem-Artischocke

38 % vol

Zuckerung des
trinkfertigen Destillates
bei Topinambur ohne geographische Angabe
ist bis 10 g/L zulässig

Bierbrand
oder Eau de vie de bière

Bierbrand;

Eau de vie de bière

38 % vol

ausschließlich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen

Hefebrand

(z.B. aus Weinhefe)

Weinhefebrand

38 % vol

Ausschließlich aus Destillation von Weintrub oder Fruchttrub gewonnen;
Zuckerung des
trinkfertigen Destillates
bei Hefebrand ohne geographische Angabe
ist bis 10 g/L zulässig;
Keine Aromatisierung

Likör

Likör

15 % vol

Mindestens
100g Zucker/L;
Neutralalkohol oder
eigene Destillate,
andere Spirituosen,
natürliche und
naturidentische
Aromen; Kirschlikör,
bei dem der Alkohol ausschließlich aus
Kirschbrand stammt,
muss mindestens 70g
Zucker/L enthalten

Eierlikör

Eierlikör

14 % vol

Mindestens 150g Zucker oder Honig/L, mind. 140g hochwertiges Eigelb/L (Güteklasse A), Neutralalkohol (Monopolsprit, 96% vol); Destillate und/oder Brände;

Likör mit Eizusatz

Likör mit Eizusatz

15 % vol

wie Eierlikör, aber nur mind. 70g hochwertiges Eigelb/L (Güteklasse A)

Die alleinige Bezeichnung der Frucht ist nur zulässig für Kirsch, Williams, Mirabelle, Pflaume, Zwetschge, Apfel Golden Delicious und Erdbeerbaumfrüchte.

Für Liköre aus Kirschen, Himbeeren, schwarze Johannisbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Zitrusfrüchten, Preiselbeeren, Sanddorn sind nur natürliche Aromastoffe und Aromenextrakte zulässig.

Stand 2009

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