Vereinfachtes Lohnbrennen

Übersicht und Leitfaden zum vereinfachten Lohnbrennverfahren

 

 

Neben dem Lohnbrennen gibt es seit dem Jahr 1988 das Konzept des Vereinfachten Lohnbrennens. Dieses kann beantragt werden, wenn der Kontingentsgeber in einem Betriebsjahr mindestens 30 Liter Alkohol mit eigenen oder zugekauften Stoffen produziert hat. Für das Abschnittsbrennen muss er 90 Liter Alkohol gebrannt haben. Der Kontingentsnehmer muss seinerseits mindestens 90% seines Kontingents mit eigenen Stoffen gebrannt haben. Jedes Jahr müssen vorher insgesamt 270 Liter Alkohol produziert werden.

Interessant ist, dass das Vereinfachte Lohnbrennen nun auch von zwei Brennereibetrieben durchgeführt werden muss, die gegenüber vor 2018 nicht mehr im gleichen Hauptzollamtsgebiet ansässig sein müssen. Daher müssen auch zwei separate Anträge eingereicht und an das jeweilige Hauptzollamt des Antragstellers gesendet werden.

 

Für den Kontingentgeber gelten dabei die folgenden Bedingungen:

  • Der Kontingentgeber muss 30 Liter Alkohol selbst - mit selbst gewonnenen oder zugekauften Stoffen - brennen oder die gesamten 90 Liter für den Abschnitt brennen. Brennt der Kontingentsgeber weniger als 90 Liter Alkohol, darf der Kontingentsnehmer nur so viel brennen, dass der Kontingentsgeber nicht über 300 Liter Alkohol in diesem Jahr kommt.
  • Der Betrieb wird einer Prüfung unterzogen, so dass die Betriebsgröße adäquat sein muss.

Der Kontingentsnehmer muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er muss sein eigenes Kontingent zu 90% (270 Liter Alkohol) genutzt haben.
  • Er darf die 270 Liter Alkohol nur aus selbst gewonnenen Obststoffen brennen und auch das Lohnkontingent muss mit selbstgewonnenen Stoffen abgebrannt werden.
  • Pro Jahr können maximal 540 Liter Alkohol zusätzlich gebrannt werden.

Bei der Abgabe der Anträge zur schnelleren Bearbeitung ist es wichtig, die letzte Brenngenehmigung des Kontingentsnehmers und Kontingentsgebers beizulegen. Bei Brennereibesitzern, die Ehepartner, Erbengemeinschaften usw. sind, müssen alle den Antrag unterschreiben. Beide Parteien, der Kontingentnehmer und der Kontingentsgeber, müssen jeweils einen Antrag ausfüllen und angeben, ob sie Kontingentsnehmer oder Kontingentsgeber sind, und diesen Antrag dann bei ihrem zuständigen Hauptzollamt einreichen. Dies ist notwendig, da sie aus verschiedenen Hauptzollamtsgebieten stammen können.

Eine schriftliche Vereinbarung über das Lohnbrennen zwischen Kontingentsgeber und Kontingentsnehmer kann zwischen den beiden Parteien abgeschlossen werden. Wie diese aussehen können, kann beim Verband erfragt werden.

 

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