Ab 2018 kann das Vereinfachte Lohnbrennen beantragt werden, wenn der Kontingentsgeber 30 Liter Alkohol im Betriebsjahr oder 90 Liter Alkohol für den Abschnitt selbst mit eigenen oder zugekauften Stoffen gebrannt hat. Der Kontingentsnehmer muss selbst 90 % seines Kontingentes mit eigenen Stoffen abgebrannt haben. Jedes Jahr müssen diese 270 Liter Alkohol gebrannt werden. Er kann dies im Abschnitt auch mit eigenen Stoffen vorgreifen.
Vereinfachtes Lohnbrennen können nun auch zwei Brennereibetriebe durchführen, die nicht im gleichen Hauptzollamtgebiet liegen! Aus diesem Grund müssen zwei getrennte Anträge gestellt und an das jeweils zuständige Hauptzollamt des Antragstellers gesendet werden.
1.) Der Kontingentgeber:
a.) Muss 30 Liter Alkohol selbst - mit selbst gewonnenen oder auch zugekauften Stoffen - abbrennen oder die gesamten 90 Liter für den Abschnitt abbrennen. Brennt der Kontingentsgeber unter 90 Liter Alkohol darf der Kontingentsnehmer nur so viel brennen, dass der Kontingentsgeber nicht über 300 l.A. in diesem Jahr kommt.
Beispiel: Der Kontigentsgeber brennt im Jahr 2018 insgesamt 63 l.A.. Somit hat er den Abschnitt nicht erreicht. Er kann nur 237 l.A. abgeben. Im Jahr 2019 muss er wieder 30 l.A. brennen, wenn er sein Kontingent abgeben will. Da er insgesamt jetzt selbst über 90 l.A. gebrannt hat, "ist" er im Abschnitt und kann im Jahr 2019 und 2020 so viel abgeben, wie er will bzw. noch hat. Ein Kontingentsnehmer ist aber immer auf 540 l.A. pro Kalenderjahr eingeschränkt.
b.) Der Betrieb wird geprüft und somit muss die Betriebsgröße in Ordnung sein.
2.) Der Kontingentsnehmer:
a.) Muß sein eigenes Kontingent zu 90 % (270 Liter Alkohol) genutzt haben.
b.) Darf die 270 l.A. nur aus selbst gewonnenen Obststoffen brennen und auch das Lohnkontingent muss mit selbstgewonnen Stoffen abgebrannt werden.
c.) Maximal 540 l.A. im Jahr können zusätzlich abgebrannt werden.
d.) Jedes Jahr müssen 270 Liter gebrannt werden. Er kann dies auch im Vorgriff brennen. vorher auch mit eigenen Stoffen brennen.
Es kann seit dem 01.01.2019 auch ein Antrag für den Abschnitt gestellt werden. Dieser hat vor allem ab dem neuen Abschnitt den Vorteil, dass nur noch ein Antrag für drei Jahre notwendig ist, wenn es sich um den gleichen Kontigentsnehmer und -geber handelt.
Beispiel für den Antrag des Vereinfachten Lohnbrennens
Antrag Vereinfachtes Lohnbrennen
Bei der Abgabe der Anträge zur schnelleren Bearbeitung bitte folgendes beachten:
Jeweils die letzte Brenngenehmigung des Kontingentsnehmers und Kontingentsgeber dazulegen.
Bei Brennereibesitzers als Eheleute, Erbengemeinschaften usw. müssen alle den Antrag unterschreiben.
Wichtig: Der Kontingentnehmer und auch der Kontingentsgeber müssen jeweils einen Antrag ausfüllen, und ankreuzen, ob sie Kontingentsnehmer oder -geber sind und dann diesen Antrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt abgeben. Dies ist notwendig, da beide aus verschiedenen Hauptzollamtsgebieten stammen können.
Beispiel für eine Lohnbrennvereinbarung zwischen Kontigensgeber und Kontigensnehmer.