Das Lohnbrennen kann jede Person durchführen.
Der rechtliche Hersteller ist der Kontingentsinhaber.
Der Name des Lohnbrenners wird in der Abfindungsanmeldung nun erwähnt.
Kommt es zu Problemen (z.B. der zur Ablieferung angemeldete Obstbrand wird nicht abgeliefert), wird der Kontingentsinhaber herangezogen.
Der Kontingentsinhaber muss dann die Steuer entrichten.
Die Stoffe müssen als zugekauft angemeldet werden und das Lohnbrennen muss auf dem Formular angekreuzt sein.
Auch eine Brennerei, die Lohnbrennen durchführt, kann im Abschnitt brennen. Eine Anmeldung für den Abschnitt erfolgt mit der Überschreitung des Jahreskontingents. Auch im zweiten und dritten Jahr kann noch in den Abschnitt gebrannt werden und man verliert kein Kontingent aus dem ersten oder zweiten Jahr.
Beispiel für eine Lohnbrennvereinbarung zwischen Kontigentsgeber und Kontigentsnehmer.