Ab 01.01.2018 dauert der Abschnitt immer drei Kalenderjahre, in denen der Brennereibesitzer 900 Liter Akohol und der Stoffbesitzer 150 Liter Alkohol brennen kann. Der Abschnitt gilt für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020. Abschnittschädliche Stoffe gibt es nicht mehr. Auch im Lohnbrennen kann in den Abschnitt gegangen werden. Eine Anmeldung zum Abschnitt des Brennereibesitzers und Stoffbesitzers erfolgt wie früher mit der Anmeldung und Überschreitung des Jahreskontingentes.
Vorschriften bis 31.12.2017
Mit einem Obstabfindungsbrennrecht ( 300 Liter Alkohol im Jahr) konnte im Abschnittszeitraum von 10 Jahren 3.000 Liter (10 X 300 Liter) Alkohol in einem beliebigen Zeitraum abgebrannt werden.
Dies hat sich im Jahr 2013 geändert. Der Abschnitt dauert jetzt 4 1/4 Jahre vom 1.10.2013 bis zum 31.12.2017. Innerhalb dieses Zeitraumes hat ein Brennereibesitzer ein Kontingent von 1.275 Liter Alkohol und eine Stoffbesitzer von 212 Liter Alkohol. Es gelten die gleichen Vorschriften wie vorher. Man braucht, um die Gesamtmenge nutzten zu können, nicht im ersten Betriebsjahr in den Abschnitt gehen.
Folgende Produkte dürfen nicht mehr gebrannt werden, sobald das Brennrecht im Abschnitt ist,
bzw. die Brennerei kommt nicht mehr in den Abschnitt, wenn folgende Produkte im laufenden Abschnitt schon gebrannt wurden:
- zugekaufter Most
- zugekaufter Wein
- Topinambur
Die Abgabe des Kontingentes im Lohn ist für Abschnittsbrennereien nicht möglich!
Beispiele:
Abschnittszeitraum ist: 01.10.2003 - 30.09.2013
1. Beispiel:
Der Abschnittsbrenner kann somit zu beliebigen Terminen innerhalb des Abschnittszeitraumes
(in unserem Beispiel zwischen dem 01.10.2003 und 30.09.2013) brennen.
Wichtig ist, dass die Gesamtmenge Alkohol welche innerhalb dieses Zeitraumes gebrannt wird - 3000 Liter Alkohol - nicht überschreitet.
So kann sich die Produktion wie folgt beliebig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren verteilen:
01.10.2003 - 30.09.2004 - 150 Liter Alkohol
01.10.2004 - 30.09.2005 - 250 Liter Alkohol
01.10.2005 - 30.09.2006 - 450 Liter Alkohol
01.10.2006 - 30.09.2007 - 50 Liter Alkohol
01.10.2007 - 30.09.2008 - 0,0 Liter Alkohol
01.10.2008 - 30.09.2009 - 0,0 Liter Alkohol
01.10.2009 - 30.09.2010 - 0,0 Liter Alkohol
01.10.2010 - 30.09.2011 - 800 Liter Alkohol
Restontingent in den letzten zwei Jahren 1.300 Liter Alkohol !
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2.) Beispiel:
Der Abschnittsbrenner kann zu beliebigen Terminen innerhalb des Abschnittszeitraumes
(in unserem Beispiel zwischen dem 01.10.2003 und 30.09.2013) sein Gesamtkontingent abbrennen.
Wichtig ist, dass die Gesamtmenge Alkohol welche innerhalb dieses Zeitraumes gebrannt wird - 3000 Liter Alkohol - nicht überschreitet.
Die Brennerei kommt nicht mehr in den Abschnitt, wenn folgende Produkte im laufenden Abschnitt schon gebrannt wurden:
- zugekaufter Most
- zugekaufter Wein
- Topinambur
Die Produktion von 3000 Liter Alkohol kann sich beliebig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren verteilen:
01.10.2003 - 30.09.2004 - 100 Liter Alkohol
01.10.2004 - 30.09.2005 - 400 Liter Alkohol
01.10.2005 - 30.09.2006 - 200 Liter Alkohol
> 01.10.2006 Versuch des Brennens von zugekauftem Most.
Die Abfindungsanmeldung wurde nicht genehmigt und das Brennen des zugekauften Mostes ist nicht möglich.