Die neue Rohstoffliste mit den Ausbeutesätzen ist ab 01.01.2018 gültig. Sie wurde dann nochmals am 01.10.2018 ergänzt.
Rohstoffliste ab 01.05.2022
Es gibt keine abschnittsschädlichen Stoffe mehr und jeder Besitzer einer Erlaubnis unter Abfindung zu brennen, kann auch mehlige Stoffe brennen.
Bei Mischungen gilt jetzt grundsätzlich immer der Ausbeutesatz des Stoffes mit der höheren Ausbeute. Dies gilt auch, wenn die Maische erst in der Brennblase gemischt wird.
Dafür gibt es nur eine Ausnahme.
Sie können als Mischung Trester mit Traubenweinhefe im Verhältnis 80/20 anmelden können. Der Anteil der Traubenweinhefe darf hier höchstens 20 % haben.
Die Ausbeute beträgt 2,8 l.A. und muss als "Gemisch Trester und Traubenweinhefe 80/20" angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt als Gesamtmenge in einer Zeile. Die Trester und die Traubenweinhefe müssen aber getrennt bereit gestellt werden.
Der Verband wird versuchen bei der nächsten Änderung der Vorschriften den alten Zustand mit der Möglichkeit der Mischungen mit den getrennten Ausbeutesätzen wieder einzuführen. Einen Zeitpunkt können wir da leider noch nicht vorhersehen.