Das neue Alkoholsteuergesetz gilt für die Kleinbrenner ab dem 1.1.2018.
Aufgrund der Neufassung des Gesetzes gibt es einige Änderungen für die Betriebe.
Es wird ab 2018 nicht mehr ein Zolljahr vom 1.10. des Jahres bis 30.09. des Folgejahres geben. Das Kontingent wird dann im Kalenderjahr gerechnet. Der Abschnitt verkürzt sich dann auf drei Jahre. Der erste Abschnitt im Rahmen des neuen Gesetzes beginnt am 1.1.2018 und endet am 31.12.2020.
Eine Erlaubnis unter Abfindung zu brennen kann nicht mehr verkauft oder gekauft werden. Die Zuteilung erfolgt durch den Zoll. Nach wie vor braucht man für diese neue Zuteilung dieser Erlaubnis einen landwirtschaftlichen Betrieb in einer bestimmten Betriebsgröße und den notwendigen Obstertrag. Die Betriebsgröße beträgt dann für die Erteilung dieser Erlaubnis unter Abfindung zu brennen einheitlich 1,5 ha Obstanlagen oder 1,5 ha Reben oder 3 ha Wiese oder 3 ha Ackerland für ganz Deutschland. Es wird dann die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen zugeteilt. Der Inhaber dieser Vergünstigung kann dann den Betrieb auf ein Viertel der oben genannten Fläche verkleinern. Bei Übergabe, Verkauf oder Verpachtung des Betriebes mit der Übergabe der Brennerei muss der neue Besitzer die Erlaubnis wieder neu beantragen und braucht dann wieder die 1,5 ha Sonderkulturen bzw. 3 ha Landwirtschaft. Eine Bedingung an die Anzahl der Bäume besteht nicht.
Auch das Stoffbesitzerbrennen ist dann in ganz Deutschland möglich.
Zugelassene Brennrechte erhalten automatisch zum 1.1.2018 die nötige verbrauchssteuerrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei. Auch die Obstabfindungsbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von 50 l.A. erhalten dann diese Erlaubnis und somit ein Jahreskontingent von 300 l.A. Für die Erreichung der notwendigen Betriebsgröße gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2027 für diese von 50 auf 300 Liter umgewandelte Vergünstigungen.
Das Lohnbrennen und das Vereinfachten Lohnbrennen wird es nach wie vor geben. Der Kontingentsgeber und der Kontingentsnehmer müssen beim Vereinfachten Lohnbrennen nicht mehr aus dem gleichen Hauptzollamtsgebiet kommen.
Die Brennblasengröße ist bei Kleinbrennern in Zukunft nicht mehr auf 150 Liter eingeschränkt.
Die wesentliche Änderung für die Kleinbrenner ist der Wegfall der Ablieferung. Bisher abgelieferte Brände wie Kernobst, Weinhefe, Weintrester oder Getreide müssen versteuert und vermarktet oder an den Handel verkauft werden. Das Letztere ist dann bei einigen Produktgruppen leider mit Mindererlösen verbunden.
Die neue Rohstoffliste ist unter www.zoll.de veröffentlicht. Folgende Rohstoffe können alle Abfindungsbrenner ab 01.01.2018 brennen.